Willkür oder Ermessensüberschreitung ist nicht ersichtlich. 4.6.1 Im angefochtenen Entscheid ist ausgeführt, es werde für die Schlusseinvernahme ein Zeitaufwand von 180 Minuten geltend gemacht, obschon die Einvernahme lediglich zwei Stunden gedauert habe und die An- und Rückfahrt separat in Rechnung gestellt worden sei. Entsprechend sei eine Kürzung um eine Stunde vorzunehmen. In der Beschwerde wird entgegnet, die Schlusseinvernahme habe gemäss Zeiterfassung von 9.25 – 11.33 Uhr gedauert, also 128 Minuten. Der Beschwerdeführer sei auf 09.00 Uhr in das Untersuchungsgefängnis bestellt worden.