Es erscheint als angebracht, hier 12 Stunden zu entschädigen. 4.5 Am 30. Juli 2014 wurden für den Eingang des begründeten Urteils des Haftgerichts 45 Minuten und für ein Schreiben des Haftgerichts betr. möglicher Beschwerde 15 Minuten geltend gemacht. Im angefochtenen Entscheid wurde ausgeführt, das Urteil habe nur 6 Seiten umfasst, weshalb eine Kürzung um 25 Minuten als angezeigt erscheine. Der Beschwerdeführer hat dazu nichts Spezifisches ausgeführt (siehe Beschwerde, S. 8). Willkür oder Ermessensüberschreitung ist nicht ersichtlich.