Die Reduktion auf 10 Stunden stellt weder Willkür noch eine Ermessensüberschreitung dar. 4.4.4 Das gleiche gilt grundsätzlich für die Vorbereitung der Hauptverhandlung (offenbar in einem engeren Sinne) von 24 Stunden. Die Reduktion des zu entschädigenden Aufwandes auf 8 Stunden erscheint aber angesichts der vom Beschwerdeführer zu Recht vorgebrachten Eigenheiten seines Klienten und den sich daraus ergebenden zusätzlichen Aufwendungen als zu weit gehend. Es erscheint als angebracht, hier 12 Stunden zu entschädigen.