4.4.3 Die Aufwendungen für Aktenstudium vom 25. Mai und 22. Juni 2016 von 240 resp. 120 Minuten wurden im angefochtenen Entscheid in der Tabelle auf AS 84 f. nicht gesondert aufgeführt, jedoch in der Stellungnahme des Amtsgerichtspräsidenten erwähnt. Es handelt sich um weitere 6 Stunden, welche relativ nah am Hauptverhandlungstermin geltend gemacht wurden. Dieser Gesamtaufwand von 19 Stunden für Aktenstudium kann nicht nachvollzogen werden, auch wenn das Verfahren einen Unterbruch erfahren hat, welcher ein Neueinlesen erforderlich gemacht hat. Die Reduktion auf 10 Stunden stellt weder Willkür noch eine Ermessensüberschreitung dar.