Er habe jedoch einen erheblichen Teil des Aufwands im Jahr 2014 erbracht, unmittelbar nach seiner Einsetzung. Der letzte im Jahr 2015 erbrachte Aufwand sei am 28. April 2015 gewesen, der nächste dann wieder am 19. April 2016, mithin ein Jahr später. Er habe sich damit während eines Jahres nicht mit dem Fall auseinandersetzen müssen. Dass während dieser Zeit keine Verfahrensschritte erfolgt seien, habe weder er noch der Beschuldigte zu verantworten und es könne dies nicht zu seinem Nachteil gereichen. Dass die Einarbeitung nach einem Jahr Unterbruch grösser sei, als wenn immer wieder am Fall gearbeitet werde, liege auf der Hand (siehe diese Ausführungen schon unter Ziffer. 3.3.1 hiervor).