Ein Aufwand hierfür von 10 Stunden erscheine als angemessen, weshalb diese Positionen um insgesamt 9 Stunden zu kürzen seien. Neben diesem Aufwand für das Aktenstudium sei für die Vorbereitung der Verhandlung (v. a. Ausarbeiten des Plädoyers und Fragestellung an einzuvernehmende Personen) ein Zeitaufwand von 24 Stunden geltend gemacht worden. Hier seien 8 Stunden als angemessen zu erachten, weshalb eine Kürzung um 16 Stunden vorzunehmen sei. Der Beschwerdeführer entgegnet, es treffe zu, dass er während zwei Jahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt gewesen sei. Er habe jedoch einen erheblichen Teil des Aufwands im Jahr 2014 erbracht, unmittelbar nach seiner Einsetzung.