Trotz all dieser Versuche, das Verfahren wohl zu verzögern, habe er den Bettel nicht hingeschmissen, was letzten Endes auch im Sinne des Staates und der Verfahrensbeschleunigung gewesen sei. Ebenso habe er nie einen Übersetzter beiziehen müssen, wobei dies die Auslagen nochmals deutlich erhöht hätte. Der Amtsgerichtspräsident führt aus, der Beschwerdeführer habe nach Eingang der Vorladung zur Hauptverhandlung für die Zeit vom 25. Mai bis 21. Juli 2016 insgesamt 19 Stunden für Aktenstudium geltend gemacht. Ein Aufwand hierfür von 10 Stunden erscheine als angemessen, weshalb diese Positionen um insgesamt 9 Stunden zu kürzen seien.