Dies ergebe sich aus den Strafakten. So habe er Einvernahmen verweigert und immer wieder Gesuche um Wechsel der amtlichen Verteidigung gestellt, dies auch ihn – den Beschwerdeführer – betreffend. Er habe gerügt, dass ihm die relevanten Aktenstücke nicht übersetzt worden seien und wenn sie ihm übersetzt worden seien, sei es nicht richtig bzw. nur mangelhaft gewesen. Nachdem die Beschwerdekammer die Beschwerde des Beschuldigten wegen Wechsels der amtlichen Verteidigung am 19. Juli 2016 abgewiesen habe, habe er mit dem Beschuldigten einen Termin für einen Besuch um Untersuchungsgefängnis abgemacht, um die letzten Details der Hauptverhandlung zu besprechen.