Das Plädoyer habe immerhin 20 Seiten umfasst und er habe es in der Mittagspause, nach der Befragung des Beschuldigten, überarbeitet. Dieser Aufwand habe nicht Eingang in die Honorarnote gefunden. Es sei unzulässig, lediglich das produzierte Resultat auf dem Papier als Aufwand zu berücksichtigen. Der geltend gemachte Aufwand sei angemessen. Schliesslich sei zu erwähnen, dass die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten von Beginn an sehr schwierig gewesen sei, dies vor allem, weil er die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer verweigert habe und die Verteidigung somit praktisch unmöglich gewesen sei. Dies ergebe sich aus den Strafakten.