Wenige Tage zuvor sei zudem ein umfassendes Aktenstudium erfolgt. Aus dem Plädoyer sei auch nicht ersichtlich gewesen, dass zeitraubende Abklärungen in Lehre und Rechtsprechung hätten gemacht werden müssen. In Anbetracht dieser Umstände sowie der Länge des vorgetragenen Plädoyers erscheine der geltend gemachte Zeitaufwand als weitaus überhöht. Die Aufwendungen würden ermessensweise auf 8 Stunden festgesetzt, womit eine Kürzung um 16 Stunden erfolge. In der Beschwerde wird ausgeführt, die Vorbereitung der Hauptverhandlung (im wesentlichen Aktenstudium, Plädoyervorbereitung und Fragekatalog) habe gute drei Tage (24 Stunden) beansprucht.