Der Beschwerdeführer machte für die Zeit im Vorfeld der Hauptverhandlung Aktenstudium von 780 Minuten (13 Stunden) und für die Vorbereitung der Hauptverhandlung 1440 Minuten (24 Stunden) geltend. 4.4.2 Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, der Beschwerdeführer habe unter dem Titel «Vorbereitung der Hauptverhandlung» total 24 Stunden geltend gemacht, was als weit übersetzt erscheine. Er habe sich bereits seit längerem eingehend mit dem Fall befasst und habe diesen für die Hauptverhandlung nicht von Grund auf neu erarbeiten müssen. Wenige Tage zuvor sei zudem ein umfassendes Aktenstudium erfolgt.