Dass für das Studium dieses Gutachtens, der Verfügung und für die Weiterleitung nur 30 Minuten anerkannt wurden, stellt wiederum weder Willkür noch Ermessensüberschreitung dar. 4.3.5 Mit Bezug auf das Aktenstudium in der Zeit vom 19. bis 21. Juli 2016 mit einer Kürzung um 540 Minuten ist auf die nachstehenden Ausführungen zur Vorbereitung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu verweisen. 4.4.1 Der Beschwerdeführer machte für die Zeit im Vorfeld der Hauptverhandlung Aktenstudium von 780 Minuten (13 Stunden) und für die Vorbereitung der Hauptverhandlung 1440 Minuten (24 Stunden) geltend.