Dass für das Aktenstudium nur 30 Minuten anerkannt wurden, stellt unter diesen Umständen weder Willkür noch Ermessensüberschreitung dar. 4.3.4 Hinsichtlich des Aufwandes vom 17. Oktober 2014 geht es um eine rund 3-seitige Vorabstellungnahme des psychiatrischen Gutachters (AS 1542 ff.), in welcher es darum ging, ob anstelle der Untersuchungshaft geeignete Ersatzmassnahmen infrage kamen. Dass für das Studium dieses Gutachtens, der Verfügung und für die Weiterleitung nur 30 Minuten anerkannt wurden, stellt wiederum weder Willkür noch Ermessensüberschreitung dar.