393 Abs. 2 lit. a StPO oder gar Willkür darstellt, zumal zu Recht angeführt wurde, dass am 4. Juli 2014 ein Aktenstudium von 8 Stunden stattfand. 4.3.3 Am 7./8. August 2014 wurden Im Zusammenhang mit dem Besuch des Klienten im Untersuchungsgefängnis 90 Minuten Aktenstudium und 120 Minuten für den Besuch geltend gemacht. Anerkannt wurden 150 Minuten. Hier ist erneut anzumerken, dass am Anfang des Mandates ein umfangreiches Aktenstudium stattgefunden hatte. Dass für das Aktenstudium nur 30 Minuten anerkannt wurden, stellt unter diesen Umständen weder Willkür noch Ermessensüberschreitung dar.