Im angefochtenen Entscheid wurden für das Aktenstudium im Zusammenhang mit dem Haftverlängerungsgesuch 30 Minuten anerkannt, welche zum Aufwand vom 21.07.2014 hinzugezählt wurden. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2014 zum Haftverlängerungsantrag umfasst rund 4 ½ Seiten (Ordner 4, AS 1124 ff.). Die weiteren Haftakten, die gesichtet werden mussten, sind im Ordner 3 (AS 1110 ff. enthalten). Der Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft umfasst 2 ½ Seiten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kürzung des geltend gemachten Gesamtaufwandes von 210 auf 120 Minuten eine Ermessensüberschreibung im Sinne von Art. 393 Abs. 2 lit.