Er habe sich damit während eines Jahres mit dem Fall nicht auseinandersetzen und sich demzufolge wieder neu einlesen müssen. Es habe mehr Aufwand erfordert, sich wieder neu einzuarbeiten, als wenn immer wieder am Fall gearbeitet werde. 4.3.2 Für die erste Phase der Tätigkeit des Beschwerdeführers sind die folgenden Aufwendungen zusammenzufassen: 04.07.2014 480 Minuten anerkannt 18.07.2014 120 Minuten 21.07.2014 90 Minuten 210 Minuten nicht anerkannt im Umfang von 90 Minuten Im angefochtenen Entscheid wurden für das Aktenstudium im Zusammenhang mit dem Haftverlängerungsgesuch 30 Minuten anerkannt, welche zum Aufwand vom 21.07.2014 hinzugezählt wurden.