Der Aufwand für das Studium des Kurzgutachtens sei um 20 Minuten gekürzt worden und nicht wie auf Seite 86 des Urteils ausgeführt um 30 Minuten. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei zwar richtig, dass er während zwei Jahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt gewesen sei. Der eingereichten Honorarnote sei zu entnehmen, dass ein erheblicher Aufwand im Jahr 2014, unmittelbar nach der Einsetzung, erbracht worden sei. Im Jahr 2015 sei der letzte Aufwand am 28. April 2015 erbracht worden. Danach sei es erst wieder ein Jahr später, zu Aufwand gekommen. Er habe sich damit während eines Jahres mit dem Fall nicht auseinandersetzen und sich demzufolge wieder neu einlesen müssen.