Dieser Zeitaufwand sei angemessen. Es sei aber nicht ersichtlich, weshalb 2 Wochen später (18. Juli 2014) im Rahmen der Haftverlängerung und der dazugehörenden Stellungnahme weitere 2 Stunden notwendig gewesen seien. Es sei angemessen, für das Verfassen der Stellungnahme 2 Stunden zu entschädigen. Für den Aufwand für das Aktenstudium, den Besuch des Klienten und die Besprechung über das weitere Vorgehen (7./8. August 2014) seien insgesamt 150 Minuten angemessen. Der Aufwand für das Studium des Kurzgutachtens sei um 20 Minuten gekürzt worden und nicht wie auf Seite 86 des Urteils ausgeführt um 30 Minuten.