Es könne keine Rede davon sein, dass der Fall einfach gewesen sei. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten zahlreiche Male habe «bremsen» müssen, weil dieser noch mehr Aufwand habe generieren wollen, indem er zum Beispiel jeden Haftentscheid habe anfechten wollen, was den Aufwand des Beschwerdeführers unnötig aufgebläht hatte. Der Amtsgerichtspräsident führt in seiner Vernehmlassung aus, es seien am 4. Juli 2014 8 Stunden für das Studium der ursprünglichen 4 Bundesordner geltend gemacht worden. Dieser Zeitaufwand sei angemessen.