Das begründete Urteil sei 93 Seiten lang, auch darin liege ein Indiz für einen nicht alltäglichen Aufwand für das Gericht vor. Es sei einfach zu behaupten, der Fall sei einfach gewesen, wenn das erstinstanzliche Gericht einen umfassend aufgearbeiteten Fall auf den Tisch bekomme und nicht gesehen habe, welcher Aufwand bei seiner Aufarbeitung habe generiert werden müssen. Es könne keine Rede davon sein, dass der Fall einfach gewesen sei.