Dies alles habe den Fall äusserst komplex gemacht und es zeuge von einer zu simplen Schlussfolgerung, der Fall sei einfach gewesen. Es hätten sämtliche Einvernahmen studiert und mit belastenden Einvernahmen verglichen werden müssen, dies für jeden der 16 Anklagepunkte. Der Aktenumfang – bis und mit erster Instanz rund 1‘000 Seiten amtliche Akten – sei ebenfalls ein Indiz dafür, dass ein Fall überdurchschnittlich komplex sei. Dies habe der Staatsanwalt zu Beginn seines Plädoyers auch so ausgeführt. Das begründete Urteil sei 93 Seiten lang, auch darin liege ein Indiz für einen nicht alltäglichen Aufwand für das Gericht vor.