Der Aufwand müsse daher als übersetzt erachtet werden, insbesondere wenn man bedenke, dass der amtliche Verteidiger sich schon längere Zeit mit dem Fall befasst habe und sich somit nicht neu habe einarbeiten müssen. Das 13-stündige Aktenstudium sei daher um 9 Stunden zu kürzen. In der Beschwerde wird entgegnet, dass sich die Strafuntersuchung rund 7 Jahre dahingezogen habe. Die erste Tat sei zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens gut 7 Jahre zurückgelegen. Das Strafverfahren habe bis zur Urteilseröffnung das erste Delikt betreffend sieben Jahre gedauert, und hinsichtlich der letzten Delikte 2 ¼ Jahre. Dies hätten weder der Beschuldigte noch der Beschwerdeführer zu verantworten.