4.3 Aktenstudium (insgesamt 690 Minuten) 4.3.1 Im angefochtenen Entscheid wurde ausgeführt, es werde in der Honorarnote wiederholt Aufwand für das Aktenstudium geltend gemacht. Angesichts der Dauer und des Umfangs des Verfahrens sei ein wiederholtes Aktenstudium selbstverständlich unerlässlich. Einige Positionen würden aber dennoch als übersetzt erscheinen und einer effizienten Mandatsführung widersprechen. So würden am 18. Juli 2014 120 Minuten für das Aktenstudium geltend gemacht, obschon bereits am 4. Juli 2014 ein umfangreiches Aktenstudium stattgefunden habe. Die Position stehe offenbar in Zusammenhang mit der Stellungnahme zum Haftverlängerungsgesuch vom 21. Juli 2014.