_, […], einzusetzen. Diesem Gesuch kam der zuständige Staatsanwalt mit Verfügung vom 17. Juni 2014 nach, wobei er in Ziffer 3 der Verfügung Folgendes festhielt: RA A.___ wird darauf hingewiesen, dass sein Aufwand erst ab der Kantonsgrenze zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 entschädigt werden wird (Ordner 4, AS 1381 f., siehe auch eine weitere Ausführung dieser Verfügung [AS 1383]). Die Ausführung der Verfügung gemäss AS 1381 f. war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Im Journal Verfahrensschritte der Staatsanwaltschaft ist unter dem 17.06.2014 vermerkt (AS 877): «Aktennotiz: Tel. mit RA A.___ bei […]. Er hat das Schreiben von Herrn B___ auch erhalten.