133 Abs. 2 StPO ein bundesrechtlicher Anspruch des Beschuldigten besteht, dass die zuständige Behörde seinen Wunsch nach einem bestimmten Verteidiger zu beachten hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_919/2015, E. 4.1 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ersuchte der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. Juni 2014 die Staatsanwaltschaft darum, anstelle seiner vormaligen amtlichen Verteidigerin Rechtsanwalt A.___, […], einzusetzen.