Dies sei weder mit dem BGFA und mit der Strafprozessordnung vereinbar und sei von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn in anderen Fällen auch nicht so praktiziert worden. Offenbar bestehe diesbezüglich im Kanton Solothurn keine einheitliche Praxis. 4.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur unentgeltlichen Rechtspflege wird gestützt auf den Anspruch auf ein gerechtes Verfahren in besonderen Fällen ein Wahlrecht des Verbeiständeten auf seinen Rechtsvertreter (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. auch Art. 29a BV; Art. 8 in Verbindung mit Art. 13 EMRK) anerkannt.