Es liege nahe und sei nicht zu beanstanden, dass bei einem Kanzleisitz in […] davon ausgegangen werde, dass die Fahrt nach Solothurn und zurück über die Autobahn via «[…]» erfolge. Die damit zusammenhängenden Kürzungen (Zeitaufwand und Wegentschädigung seien daher berechtigt. Der Beschwerdeführer hält daran fest, dass die Verfügung vom 17. Juni 2014 gegen das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot verstosse, weil ausserkantonale Anwälte im Vergleich mit kantonalen Anwälten ungleich behandelt würden. Dies sei weder mit dem BGFA und mit der Strafprozessordnung vereinbar und sei von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn in anderen Fällen auch nicht so praktiziert worden.