Der Anfahrtsweg hätte sich damit mehrheitlich auf solothurnischem Boden befunden, es hätte aber mehr Zeit und Weg erfordert, welcher nach der Argumentation im angefochtenen Entscheid zu entschädigen gewesen wäre. Der Amtsgerichtspräsident führt dazu aus, der Beschwerdeführer sei in der Verfügung vom 17. Juni 2014 darauf hingewiesen worden, dass sein Aufwand erst ab Kantonsgrenze entschädigt werde. Er habe sich darauf eingelassen, dementsprechend beruhe der angefochtene Entscheid auf der erwähnten Verfügung. Es liege nahe und sei nicht zu beanstanden, dass bei einem Kanzleisitz in […] davon ausgegangen werde, dass die Fahrt nach Solothurn und zurück über die Autobahn via «[…]» erfolge.