Sämtliche Positionen, welche mit dieser Begründung gekürzt worden seien, seien aufzuheben. Es sei in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass das Büro des Beschwerdeführers ca. einen Kilometer von der Kantonsgrenze entfernt liege. Er hätte damit einfach bis zur nächsten Autobahneinfahrt via […] fahren können, statt die Autobahneinfahrt «[…]» zu nehmen. Der Anfahrtsweg hätte sich damit mehrheitlich auf solothurnischem Boden befunden, es hätte aber mehr Zeit und Weg erfordert, welcher nach der Argumentation im angefochtenen Entscheid zu entschädigen gewesen wäre.