Es sei der Beschuldigte gewesen, welcher damals einen neuen Verteidiger ausgewählt habe, nachdem der erste Verteidiger infolge beruflicher Neuausrichtung sein Mandat habe beenden müssen und die zweite Verteidigerin die Auflösung des Mandatsverhältnisses beantragt habe, nachdem der Beschuldigte sie mehrmals habe auswechseln wollen. Weshalb ein ausserkantonaler Anwalt seine Aufwendungen nur ab Kantonsgrenze in Rechnung stellen könne, sei aus keinem formellen Gesetz ersichtlich und daher rechtswidrig. Sämtliche Positionen, welche mit dieser Begründung gekürzt worden seien, seien aufzuheben.