Sie stelle eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und der verfassungsmässigen Wirtschaftsfreiheit dar und sei auch nicht mit der Freizügigkeit der Anwälte nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) in Einklang zu bringen. Es sei der Beschuldigte gewesen, welcher damals einen neuen Verteidiger ausgewählt habe, nachdem der erste Verteidiger infolge beruflicher Neuausrichtung sein Mandat habe beenden müssen und die zweite Verteidigerin die Auflösung des Mandatsverhältnisses beantragt habe, nachdem der Beschuldigte sie mehrmals habe auswechseln wollen.