Eine derartige Ungleichbehandlung ausserkantonaler Anwälte finde weder in der Strafprozessordnung noch im Einführungsgesetz dazu Stütze. Sie stelle eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und der verfassungsmässigen Wirtschaftsfreiheit dar und sei auch nicht mit der Freizügigkeit der Anwälte nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) in Einklang zu bringen.