Bei einer Wegstrecke von 37 km bzw. 74 km für die Hin- und die Rückfahrt sowie einer Entschädigung von CHF 0.70/km würden sich die Spesen pro Posten um CHF 25.20 reduzieren. Die Spesen seien damit insgesamt um CHF 201.60 zu kürzen. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, es sei zwar richtig, dass er in der Verfügung vom 17. Juni 2014 darauf hingewiesen worden sei, dass sein Aufwand erst ab Kantonsgrenze entschädigt werde. Es sei von der Rechtsmittelinstanz zu prüfen, ob die Verfügung rechtlich so zulässig sei. Eine derartige Ungleichbehandlung ausserkantonaler Anwälte finde weder in der Strafprozessordnung noch im Einführungsgesetz dazu Stütze.