Bezüglich der An- und Rückfahrten wurde im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 17. Juni 2014 als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden. Er sei in dieser Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sein Aufwand erst ab Kantonsgrenze entschädigt werde. Anstatt der geltend gemachten 55 km pro Weg (Strecke […] – Solothurn) würden daher jeweils nur 37 km (Strecke […] – Solothurn) berechnet, was zu einer zeitlichen Reduktion von jeweils 15 Minuten bzw. für die An- und Rückfahrt von 30 Minuten führe.