Der Aufwand für das Kopieren der Akten müsse so oder anders vergütet werden. 4.1.2 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer in der Honorarnote für das Kopieren 6 Stunden à CHF 120.00 geltend machte, hingegen eine Dauer von 8 Stunden (480 Minuten) vermerkte. Gemäss den Ausführungen in der Replik ist es unbestritten, dass es hier um sechs Stunden geht. Der angefochtene Entscheid geht davon aus, dass dieser sogenannte Kanzleiaufwand in der Honorierung des Anwaltes mit dem Stundenansatz von CHF 180.00 enthalten und damit nicht separat zu entschädigen sei. Dies ist nicht zu beanstanden und entspricht der Praxis im Kanton Solothurn.