Der Beschwerdeführer hält an seinen Ausführungen in der Beschwerde fest und macht geltend, es seien sechs Stunden à CHF 120.00, total CHF 720.00, zu entschädigen (zuzüglich Auslagen von CHF 700.00). Die Akten hätten damals aus vier Bundesordnern bestanden, welche in aufwändiger Arbeit hätten kopiert werden müssen. Der Aufwand vom 7. Januar 2015 betreffe nicht das Kopieren der Schlusseinvernahme, sondern den Aufwand für das Verschicken der Schlusseinvernahme an den Beschuldigten. Der Aufwand für das Kopieren der Akten müsse so oder anders vergütet werden.