Es sei ihm klar, dass er dafür nicht das volle Anwaltshonorar in Rechnung stellen könne. Der Ansatz von CHF 120.00 entspreche dem üblichen Ansatz für Sekretariatsarbeiten. Im angefochtenen Entscheid sei ausgeführt, dass der Aufwand für Kanzleiarbeit im Stundenansatz des Anwaltes enthalten sei. Dieser Aufwand müsse in irgendeiner Art vergütet werden. Der Amtsgerichtspräsident führt aus, der Beschwerdeführer habe zwar für den Aufwand vom 4. Juli 2014 in der Honorarnote 6 Stunden à CHF 120.00 geltend gemacht, effektiv aber 8 Stunden à CHF 180.00 verlangt.