1400 Kopien 4.1.1 Im angefochtenen Entscheid ist dazu ausgeführt, dieser Aufwand betreffe Kanzleiarbeit, die bereits im Stundenansatz des Anwalts enthalten sei und nicht zusätzlich vergütet werde. Das Gleiche gelte für den Aufwand von 15 Minuten für das Kopieren der Schlusseinvernahme (7. Januar 2015) von 15 Minuten. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde dazu aus (Seite 7 unten), er habe diesen Aufwand zum Stundenansatz von CHF 120.00 in Rechnung gestellt. Er verfüge nicht über ein Sekretariat und verrichte alle Sekretariatsarbeiten selber. Es sei ihm klar, dass er dafür nicht das volle Anwaltshonorar in Rechnung stellen könne.