Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Gemäss § 158 Abs. 3 GT beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates 180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Vergütung für Fotokopien beträgt 50 Rappen pro Stück. Für die Reiseauslagen gilt § 157 Abs. 3 (§ 158 Abs. 5 GT). Als Reiseauslage ist in der Regel der Preis eines Bahnbillets 2. Klasse zu entschädigen. Wird das Auto benützt, kann die für das Staatspersonal geltende Kilometerentschädigung ausgerichtet werden (§ 157 Abs. 3 GT). Diese beträgt CHF 0.70 (§ 161 lit.