II. 1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die im Urteil des Amtsgerichts vorgenommene Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist zulässig (Art. 135 Abs. 3 und 393 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.