von CHF 1‘941.90) festzusetzen. 2. Eventuell: Es sei die Ziffer 14 des Urteils vom 27. Juli 2016 des Richteramtes Solothurn-Lebern aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2017 beantragte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit seiner Replik vom 17. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer an den in den Eingaben vom 19. August 2016 und 18. April 2017 gestellten Anträgen fest.