Mit Verfügung vom 7. März 2017 wurde die Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufgehoben und dem Beschwerdeführer zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung Frist gesetzt. 2. Innert mehrfach erstreckter Frist reicht der Beschwerdeführer die Eingabe vom 18. April 2017 – bezeichnet als Beschwerde – ein, dies mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Ziffer 14 des Urteils vom 27. Juli 2016 des Richteramtes Solothurn-Lebern aufzuheben und es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers auf CHF 26‘215.90 (inkl. Auslagen von CHF 1‘558.00 und MWSt. von CHF 1‘941.90) festzusetzen.