Prozessuales: 3. Es sei dem Beschwerdeführer nach Vorliegen des begründeten Urteils vom 27. Juli 2016 des Richteramtes Solothurn-Lebern eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 22. August 2016 wurde festgestellt, es sei gegen das Urteil vom 27. Juli 2016 Berufung angemeldet worden. Das Beschwerdeverfahren wurde bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens sistiert. Mit Verfügung vom 7. März 2017 wurde die Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufgehoben und dem Beschwerdeführer zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung Frist gesetzt.