135 Abs. 4 StPO). Die Urteilsanzeige wurde dem Beschwerdeführer am 9. August 2016 zugestellt. Mit Eingabe vom 19. August 2016 erhob er Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die Ziffer 14 des Urteils vom 27. Juli 2016 des Richteramtes Solothurn-Lebern aufzuheben und es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers auf CHF 26‘215.90 (inkl. Auslagen von CHF 1‘558.00 und MWSt von CHF 1‘941.90) festzusetzen. 2. Eventuell: Es sei die Ziffer 14 des Urteils vom 27. Juli 2016 des Richteramtes Solothurn-Lebern aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessuales: