{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-100_2017-06-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134787&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4aff80f3a0a85564832d6eda83142b94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 28.06.2017 BKBES.2016.100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:41:30", "Checksum": "09bca393c4edc510196a1feffbdc204a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 28.06.2017 BKBES.2016.100\nRegeste:\nEntschädigung\n\n\n4.9.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei bekannt, dass eine beschuldigte Person keinen Anspruch auf die Übersetzung sämtlicher Aktenstücke habe. Er habe bewusst die Anklageschrift als einziges Aktenstück wörtlich übersetzt, dies weil er den Beschuldigten zwischenzeitlich kennengelernt hatte und gewusst habe, dass er sämtliche Vorhalte bestritt. Er – der Beschwerdeführer – habe sich bereits im Anschluss an die Schlusseinvernahme vom 10. Oktober 2014 an das Obergericht gewandt und moniert, dass die Übersetzung bei der Schlusseinvernahme mangelhaft gewesen sei, dies obwohl die Übersetzerin schon langjährig als Gerichtsdolmetscherin tätig gewesen sei und der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme auf die Rückübersetzung verzichtet habe. Gleichzeitig habe der Beschuldigte ein weiteres Mal darum ersucht, ihn – den Beschwerdeführer – als amtlichen Verteidiger auszuwechseln. Es sei damit für ihn klar gewesen, dass er dem Beschuldigten mindestens die Anklageschrift schriftlich habe übersetzen müssen. Bekanntlich sei es anlässlich einer Hauptverhandlung eine der ersten Fragen an eine beschuldigte Person, ob sie die Anklageschrift kenne und diese mit ihrem Verteidiger habe lesen können. Hätte er dem Beschuldigten die Anklageschrift nicht schriftlich übersetzt, hätte dieser wohl zu Protokoll gegeben, dass er sie nicht kenne und dass er nicht wisse, was ihm vorgeworfen werde. Dies hätte nicht nur die Verhandlung verzögert, sondern auch auf ihn als Verteidiger ein schlechtes Licht geworfen. Dass er die Anklageschrift übersetzt habe, sei letzten Endes dem erstinstanzlichen Gericht und der Prozessökonomie zugute gekommen.\nDer Amtsgerichtspräsident führt aus, der amtliche Verteidiger könne für die Übersetzung von Schriftstücken, so der Anklageschrift, einen Dolmetscher beiziehen. Die entsprechenden Auslagen wären ihm zu ersetzen. Er sei aber nicht für die eigenhändige Übersetzung zu entschädigen.\n4.9.3 Dem Amtsgerichtspräsidenten ist zwar grundsätzlich beizupflichten. Es hätte sich aber gerechtfertigt, vorliegend eine Ausnahme zu machen, dies nicht zuletzt aufgrund der – gerichtsnotorisch – eigenen Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten. Es war vertretbar, dass der Beschwerdeführer die Übersetzung der Anklageschrift selber an die Hand nahm. Der Aufwand ist zu entschädigen.\n4.10 Mit Bezug auf den Besuch des Klienten in der Untersuchungshaft vom 22. Juni 2016 kann hinsichtlich der Aufwendungen für die Hin- und die Rückfahrt auf die Ausführungen unter Ziffer 4.2 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde geltend gemacht (Seite 5 unten), sein Besuch beim Beschuldigten habe drei Stunden (180 Minuten) gedauert. Falsch sei, dass er beim Aufwand «inkl. An- und Rückfahrt» vermerkt habe. Diesen Aufwand habe er separat geltend gemacht. Diese Korrektur ist ihm zuzubilligen, womit die Kürzung von 30 Minuten für den Besuch entfällt und jene für die An- und Rückfahrt auf 30 Minuten zu reduzieren ist. Es ergibt sich damit aus dieser Position eine Kürzung um 30 Minuten bzw. eine Erhöhung der Entschädigung um 90 Minuten.\n5. Zusammenfassend sind folgende Positionen gegenüber dem angefochtenen Entscheid zusätzlich zu entschädigen:\n240 Min. Vorbereitung HV (4.4.4)\n90 Min Besuch Klient vom 22. Juni 2015 (4.10)\n60 Min. Übersetzung (4.9)\n30 Min. Psychiatrisches Gutachten (4.7)\n60 Min. Schlusseinvernahme im Untersuchungsgefängnis (4.6.2)\n480 Min.\n==========\nDamit sind 8 Stunden à CHF 180.00 = CHF 1‘440.00 zuzüglich CHF 115.20 (Mehrwertsteuer) = CHF 1‘552.20 zusätzlich zu entschädigen.\n5. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO (erster Satz) tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine Erhöhung des ihm zuerkannten Honorars von CHF 17‘493.20 auf CHF 26‘215.90 beantragt, somit um CHF 8‘722.70. Sein Honorar wird mit dem Beschwerdeentscheid um CHF 1‘555 .20 erhöht, was rund 18 % entspricht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO und § 146 lit. c GT auf CHF 1‘000.00 festzusetzen. Der Anteil des Beschwerdeführers macht damit CHF 820.00 aus. Dementsprechend ist ihm in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO eine reduzierte Entschädigung im Umfang von 18 % zuzusprechen. Nicht zu entschädigen sind die Aufwendungen vom 9. August 2016, da diese zum erstinstanzlichen Verfahren gehörten. Es ist damit von einem Aufwand von 510 Minuten resp. 8.5 Stunden auszugehen, womit die volle Entschädigung mit Auslagen und Mehrwertsteuer und gerechnet mit dem Stundenansatz von CHF 250.00 CHF 2‘421.70 ausmachen würde. Zu entschädigen sind damit CHF 435.90. Die Entschädigungen sind mit den vom Beschwerdeführer zu tragenden Kosten von CHF 820.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit dem Beschwerdeführer noch CHF 1‘168.10 auszubezahlen sind. Der Rückforderungsanspruch des Staates (Art. 135 Abs. 4 StPO) gegenüber dem Beschuldigten ist nicht zu erhöhen, da dieser nicht in das Beschwerdeverfahren integriert war.\nDemnach wird erkannt:\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 14 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn Lebern vom 27. Juli 2016 aufgehoben und lautet neu wie folgt:\nDie Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt A.___, […], wird auf CHF 19‘048.40 (Honorar CHF 16‘281.00, Aus-agen CHF 1‘356.40, MwSt. 1‘411.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 4/5, somit CHF 15‘238.70, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘000.00 hat der Beschwerdeführer im Umfang von CHF 820.00 zu bezahlen.\n3. Der Staat Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 435.90 auszurichten."}