{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-100_2017-06-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134787&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4aff80f3a0a85564832d6eda83142b94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 28.06.2017 BKBES.2016.100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:41:30", "Checksum": "09bca393c4edc510196a1feffbdc204a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 28.06.2017 BKBES.2016.100\nRegeste:\nEntschädigung\n\n\n4.4.3 Die Aufwendungen für Aktenstudium vom 25. Mai und 22. Juni 2016 von 240 resp. 120 Minuten wurden im angefochtenen Entscheid in der Tabelle auf AS 84 f. nicht gesondert aufgeführt, jedoch in der Stellungnahme des Amtsgerichtspräsidenten erwähnt. Es handelt sich um weitere 6 Stunden, welche relativ nah am Hauptverhandlungstermin geltend gemacht wurden. Dieser Gesamtaufwand von 19 Stunden für Aktenstudium kann nicht nachvollzogen werden, auch wenn das Verfahren einen Unterbruch erfahren hat, welcher ein Neueinlesen erforderlich gemacht hat. Die Reduktion auf 10 Stunden stellt weder Willkür noch eine Ermessensüberschreitung dar.\n4.4.4 Das gleiche gilt grundsätzlich für die Vorbereitung der Hauptverhandlung (offenbar in einem engeren Sinne) von 24 Stunden. Die Reduktion des zu entschädigenden Aufwandes auf 8 Stunden erscheint aber angesichts der vom Beschwerdeführer zu Recht vorgebrachten Eigenheiten seines Klienten und den sich daraus ergebenden zusätzlichen Aufwendungen als zu weit gehend. Es erscheint als angebracht, hier 12 Stunden zu entschädigen.\n4.5 Am 30. Juli 2014 wurden für den Eingang des begründeten Urteils des Haftgerichts 45 Minuten und für ein Schreiben des Haftgerichts betr. möglicher Beschwerde 15 Minuten geltend gemacht. Im angefochtenen Entscheid wurde ausgeführt, das Urteil habe nur 6 Seiten umfasst, weshalb eine Kürzung um 25 Minuten als angezeigt erscheine. Der Beschwerdeführer hat dazu nichts Spezifisches ausgeführt (siehe Beschwerde, S. 8). Willkür oder Ermessensüberschreitung ist nicht ersichtlich.\n4.6.1 Im angefochtenen Entscheid ist ausgeführt, es werde für die Schlusseinvernahme ein Zeitaufwand von 180 Minuten geltend gemacht, obschon die Einvernahme lediglich zwei Stunden gedauert habe und die An- und Rückfahrt separat in Rechnung gestellt worden sei. Entsprechend sei eine Kürzung um eine Stunde vorzunehmen.\nIn der Beschwerde wird entgegnet, die Schlusseinvernahme habe gemäss Zeiterfassung von 9.25 – 11.33 Uhr gedauert, also 128 Minuten. Der Beschwerdeführer sei auf 09.00 Uhr in das Untersuchungsgefängnis bestellt worden. Zu berücksichtigen seien ferner ca. 20 Minuten für die Durchsicht der 12 Seiten der Einvernahme und 10 Minuten für eine kurze Nachbesprechung und Verabschiedung, was dann die 180 Minuten ergebe.\n4.6.2 Das entsprechende Einvernahmeprotokoll befindet sich in Ordner 3, AS 843 ff. Es ergibt sich daraus, dass die Einvernahme um 11.33 Uhr beendet war und dass das Protokoll nach dem Durchlesen durch Rechtsanwalt A.___ bestätigt wurde (AS 853). Dass der Beschwerdeführer auf 09.00 Uhr zur Einvernahme aufgeboten wurde, konnte in den Akten nicht verifiziert werden, ist aber glaubhaft. Die Kürzung um eine Stunde erweist sich damit als unberechtigt.\n4.7.1 Im Zusammenhang mit dem Eingang des psychiatrischen Gutachtens wurden 150 Minuten geltend gemacht und 2 Stunden entschädigt. Im angefochtenen Entscheid wurde ausgeführt, dieser Aufwand sei zu hoch und um 30 Minuten zu kürzen.\nIn der Beschwerde wird dazu ausgeführt, der angefochtene Entscheid gehe davon aus, dass für das Lesen einer Seite 2 Minuten aufgewendet werden dürften. Es werde verkannt, dass das Lesen psychiatrischer Gutachten keine alltägliche Juristenarbeit darstelle. Er habe den effektiven Aufwand geltend gemacht. Es sei zu bedenken, dass er sich bei diesem Verfahrensstand bereits über den weiteren Verfahrensfortgang habe Gedanken machen müssen. Schliesslich sei auch der Aufwand für das Weiterleiten des Gutachtens enthalten.\n4.7.2 Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass das Lesen eines längeren psychiatrischen Gutachtens zeitintensiver ist als bei anderen Dokumenten, welche oftmals überflogen werden können. Die Kürzung um 30 Minuten erscheint so betrachtet als nicht angebracht und stellt insofern eine Ermessensüberschreitung dar. Es ist der ganze Aufwand zu entschädigen.\n4.8.1 Der angefochtene Entscheid geht davon aus, dass es sich beim Posten Kopie Schlusseinvernahme an Klient um Kanzleiarbeit handle, welche nicht zusätzlich zu vergüten sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nicht über ein Sekretariat verfüge und diese Arbeiten selbst mache, wobei er eine reduzierten Stundenansatz in Rechnung stellt habe. Der Aufwand für das Kopieren von Akten müsse auf irgendeine Weise vergütet werden.\n4.8.2 Es ist auf die Ausführungen unter Ziffer 4.1 zu verweisen. Kanzleiauf-wendungen sind im Stundenansatz enthalten und nicht separat zu vergüten.\n4.9.1 Der Beschwerdeführer macht einen Aufwand von 60 Minuten für die Übersetzung der Anklage in die französische Sprache geltend. Im angefochtenen Entscheid ist dazu ausgeführt, das Übersetzen von Rechtsschriften und dergleichen, vorliegend der Anklageschrift, gehöre nicht zu den Aufgaben der amtlichen Verteidigung."}