{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-100_2017-06-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134787&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4aff80f3a0a85564832d6eda83142b94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 28.06.2017 BKBES.2016.100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:41:30", "Checksum": "09bca393c4edc510196a1feffbdc204a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 28.06.2017 BKBES.2016.100\nRegeste:\nEntschädigung\n\n\n4.3.4 Hinsichtlich des Aufwandes vom 17. Oktober 2014 geht es um eine rund 3-seitige Vorabstellungnahme des psychiatrischen Gutachters (AS 1542 ff.), in welcher es darum ging, ob anstelle der Untersuchungshaft geeignete Ersatzmassnahmen infrage kamen. Dass für das Studium dieses Gutachtens, der Verfügung und für die Weiterleitung nur 30 Minuten anerkannt wurden, stellt wiederum weder Willkür noch Ermessensüberschreitung dar.\n4.3.5 Mit Bezug auf das Aktenstudium in der Zeit vom 19. bis 21. Juli 2016 mit einer Kürzung um 540 Minuten ist auf die nachstehenden Ausführungen zur Vorbereitung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu verweisen.\n4.4.1 Der Beschwerdeführer machte für die Zeit im Vorfeld der Hauptverhandlung Aktenstudium von 780 Minuten (13 Stunden) und für die Vorbereitung der Hauptverhandlung 1440 Minuten (24 Stunden) geltend.\n4.4.2 Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, der Beschwerdeführer habe unter dem Titel «Vorbereitung der Hauptverhandlung» total 24 Stunden geltend gemacht, was als weit übersetzt erscheine. Er habe sich bereits seit längerem eingehend mit dem Fall befasst und habe diesen für die Hauptverhandlung nicht von Grund auf neu erarbeiten müssen. Wenige Tage zuvor sei zudem ein umfassendes Aktenstudium erfolgt. Aus dem Plädoyer sei auch nicht ersichtlich gewesen, dass zeitraubende Abklärungen in Lehre und Rechtsprechung hätten gemacht werden müssen. In Anbetracht dieser Umstände sowie der Länge des vorgetragenen Plädoyers erscheine der geltend gemachte Zeitaufwand als weitaus überhöht. Die Aufwendungen würden ermessensweise auf 8 Stunden festgesetzt, womit eine Kürzung um 16 Stunden erfolge.\nIn der Beschwerde wird ausgeführt, die Vorbereitung der Hauptverhandlung (im wesentlichen Aktenstudium, Plädoyervorbereitung und Fragekatalog) habe gute drei Tage (24 Stunden) beansprucht. Die Akten hätten zu diesem Zeitpunkt 6 Bundesordner umfasst und er – der Beschwerdeführer – sei erst im Juni 2014 als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden. Er sei damit nicht von Anfang an in das Verfahren involviert gewesen und habe somit auch die Aktenstücke studieren müssen, welche vor seiner Einsetzung angefallen waren. Das Plädoyer habe immerhin 20 Seiten umfasst und er habe es in der Mittagspause, nach der Befragung des Beschuldigten, überarbeitet. Dieser Aufwand habe nicht Eingang in die Honorarnote gefunden. Es sei unzulässig, lediglich das produzierte Resultat auf dem Papier als Aufwand zu berücksichtigen. Der geltend gemachte Aufwand sei angemessen. Schliesslich sei zu erwähnen, dass die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten von Beginn an sehr schwierig gewesen sei, dies vor allem, weil er die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer verweigert habe und die Verteidigung somit praktisch unmöglich gewesen sei. Dies ergebe sich aus den Strafakten. So habe er Einvernahmen verweigert und immer wieder Gesuche um Wechsel der amtlichen Verteidigung gestellt, dies auch ihn – den Beschwerdeführer – betreffend. Er habe gerügt, dass ihm die relevanten Aktenstücke nicht übersetzt worden seien und wenn sie ihm übersetzt worden seien, sei es nicht richtig bzw. nur mangelhaft gewesen. Nachdem die Beschwerdekammer die Beschwerde des Beschuldigten wegen Wechsels der amtlichen Verteidigung am 19. Juli 2016 abgewiesen habe, habe er mit dem Beschuldigten einen Termin für einen Besuch um Untersuchungsgefängnis abgemacht, um die letzten Details der Hauptverhandlung zu besprechen. Im Untersuchungsgefängnis habe der Beschuldigte ihm mitteilen lassen, dass er krank sei, was nicht zugetroffen habe. Der Beschuldigte habe erneut die Zusammenarbeit mit ihm verweigert. Trotz all dieser Versuche, das Verfahren wohl zu verzögern, habe er den Bettel nicht hingeschmissen, was letzten Endes auch im Sinne des Staates und der Verfahrensbeschleunigung gewesen sei. Ebenso habe er nie einen Übersetzter beiziehen müssen, wobei dies die Auslagen nochmals deutlich erhöht hätte.\nDer Amtsgerichtspräsident führt aus, der Beschwerdeführer habe nach Eingang der Vorladung zur Hauptverhandlung für die Zeit vom 25. Mai bis 21. Juli 2016 insgesamt 19 Stunden für Aktenstudium geltend gemacht. Ein Aufwand hierfür von 10 Stunden erscheine als angemessen, weshalb diese Positionen um insgesamt 9 Stunden zu kürzen seien. Neben diesem Aufwand für das Aktenstudium sei für die Vorbereitung der Verhandlung (v. a. Ausarbeiten des Plädoyers und Fragestellung an einzuvernehmende Personen) ein Zeitaufwand von 24 Stunden geltend gemacht worden. Hier seien 8 Stunden als angemessen zu erachten, weshalb eine Kürzung um 16 Stunden vorzunehmen sei.\nDer Beschwerdeführer entgegnet, es treffe zu, dass er während zwei Jahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt gewesen sei. Er habe jedoch einen erheblichen Teil des Aufwands im Jahr 2014 erbracht, unmittelbar nach seiner Einsetzung. Der letzte im Jahr 2015 erbrachte Aufwand sei am 28. April 2015 gewesen, der nächste dann wieder am 19. April 2016, mithin ein Jahr später. Er habe sich damit während eines Jahres nicht mit dem Fall auseinandersetzen müssen. Dass während dieser Zeit keine Verfahrensschritte erfolgt seien, habe weder er noch der Beschuldigte zu verantworten und es könne dies nicht zu seinem Nachteil gereichen. Dass die Einarbeitung nach einem Jahr Unterbruch grösser sei, als wenn immer wieder am Fall gearbeitet werde, liege auf der Hand (siehe diese Ausführungen schon unter Ziffer. 3.3.1 hiervor)."}