{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-100_2017-06-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134787&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4aff80f3a0a85564832d6eda83142b94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 28.06.2017 BKBES.2016.100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:41:30", "Checksum": "09bca393c4edc510196a1feffbdc204a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 28.06.2017 BKBES.2016.100\nRegeste:\nEntschädigung\n\n\nIn der Beschwerde wird entgegnet, dass sich die Strafuntersuchung rund 7 Jahre dahingezogen habe. Die erste Tat sei zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens gut 7 Jahre zurückgelegen. Das Strafverfahren habe bis zur Urteilseröffnung das erste Delikt betreffend sieben Jahre gedauert, und hinsichtlich der letzten Delikte 2 ¼ Jahre. Dies hätten weder der Beschuldigte noch der Beschwerdeführer zu verantworten. Nachdem im Februar 2015 die Anklageschrift eingegangen sei, sei im April 2016 auf den 27. Juli 2016 zur Hauptverhandlung vorgeladen worden. Das Verfahren habe während rund 14 Monaten geruht. Mit dem Zeitlauf hätten gewisse Dokumente neu studiert werden müssen, weil man sie nicht einfach aus dem Gedächtnis abrufen könne. Die Verfahrenslänge sei ein Indiz für die Komplexität eines Falles. Dazu komme, dass bei der Verteidigung neben den ursprünglichen 4 Bundesordnern des Untersuchungsverfahrens bis zur Hauptverhandlung nochmals 2 Bundesordner dazugekommen seien. Das Verfahren habe damit 6 Bundesordner umfasst. Diese Akten hätten im Hinblick auf die Hauptverhandlung studiert werden müssen. Hierfür seien 13 Stunden veranschlagt worden. Der Beschuldigte habe ab Beginn der Untersuchung bis zuletzt jeden Vorwurf bestritten. Es sei damit Aufgabe des Verteidigers gewesen, entlastende Beweise zu suchen, den Strafbehörden und dem Gericht plausibel zu erklären und wenn immer möglich zu belegen, dass unüberwindliche Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen. Dies alles habe den Fall äusserst komplex gemacht und es zeuge von einer zu simplen Schlussfolgerung, der Fall sei einfach gewesen. Es hätten sämtliche Einvernahmen studiert und mit belastenden Einvernahmen verglichen werden müssen, dies für jeden der 16 Anklagepunkte. Der Aktenumfang – bis und mit erster Instanz rund 1‘000 Seiten amtliche Akten – sei ebenfalls ein Indiz dafür, dass ein Fall überdurchschnittlich komplex sei. Dies habe der Staatsanwalt zu Beginn seines Plädoyers auch so ausgeführt. Das begründete Urteil sei 93 Seiten lang, auch darin liege ein Indiz für einen nicht alltäglichen Aufwand für das Gericht vor. Es sei einfach zu behaupten, der Fall sei einfach gewesen, wenn das erstinstanzliche Gericht einen umfassend aufgearbeiteten Fall auf den Tisch bekomme und nicht gesehen habe, welcher Aufwand bei seiner Aufarbeitung habe generiert werden müssen. Es könne keine Rede davon sein, dass der Fall einfach gewesen sei. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten zahlreiche Male habe «bremsen» müssen, weil dieser noch mehr Aufwand habe generieren wollen, indem er zum Beispiel jeden Haftentscheid habe anfechten wollen, was den Aufwand des Beschwerdeführers unnötig aufgebläht hatte.\nDer Amtsgerichtspräsident führt in seiner Vernehmlassung aus, es seien am 4. Juli 2014 8 Stunden für das Studium der ursprünglichen 4 Bundesordner geltend gemacht worden. Dieser Zeitaufwand sei angemessen. Es sei aber nicht ersichtlich, weshalb 2 Wochen später (18. Juli 2014) im Rahmen der Haftverlängerung und der dazugehörenden Stellungnahme weitere 2 Stunden notwendig gewesen seien. Es sei angemessen, für das Verfassen der Stellungnahme 2 Stunden zu entschädigen. Für den Aufwand für das Aktenstudium, den Besuch des Klienten und die Besprechung über das weitere Vorgehen (7./8. August 2014) seien insgesamt 150 Minuten angemessen. Der Aufwand für das Studium des Kurzgutachtens sei um 20 Minuten gekürzt worden und nicht wie auf Seite 86 des Urteils ausgeführt um 30 Minuten.\nDer Beschwerdeführer macht geltend, es sei zwar richtig, dass er während zwei Jahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt gewesen sei. Der eingereichten Honorarnote sei zu entnehmen, dass ein erheblicher Aufwand im Jahr 2014, unmittelbar nach der Einsetzung, erbracht worden sei. Im Jahr 2015 sei der letzte Aufwand am 28. April 2015 erbracht worden. Danach sei es erst wieder ein Jahr später, zu Aufwand gekommen. Er habe sich damit während eines Jahres mit dem Fall nicht auseinandersetzen und sich demzufolge wieder neu einlesen müssen. Es habe mehr Aufwand erfordert, sich wieder neu einzuarbeiten, als wenn immer wieder am Fall gearbeitet werde.\n4.3.2 Für die erste Phase der Tätigkeit des Beschwerdeführers sind die folgenden Aufwendungen zusammenzufassen:\n04.07.2014 480 Minuten anerkannt\n18.07.2014 120 Minuten\n21.07.2014 90 Minuten\n210 Minuten nicht anerkannt im Umfang von 90 Minuten\nIm angefochtenen Entscheid wurden für das Aktenstudium im Zusammenhang mit dem Haftverlängerungsgesuch 30 Minuten anerkannt, welche zum Aufwand vom 21.07.2014 hinzugezählt wurden. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2014 zum Haftverlängerungsantrag umfasst rund 4 ½ Seiten (Ordner 4, AS 1124 ff.). Die weiteren Haftakten, die gesichtet werden mussten, sind im Ordner 3 (AS 1110 ff. enthalten). Der Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft umfasst 2 ½ Seiten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kürzung des geltend gemachten Gesamtaufwandes von 210 auf 120 Minuten eine Ermessensüberschreibung im Sinne von Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO oder gar Willkür darstellt, zumal zu Recht angeführt wurde, dass am 4. Juli 2014 ein Aktenstudium von 8 Stunden stattfand.\n4.3.3 Am 7./8. August 2014 wurden Im Zusammenhang mit dem Besuch des Klienten im Untersuchungsgefängnis 90 Minuten Aktenstudium und 120 Minuten für den Besuch geltend gemacht. Anerkannt wurden 150 Minuten. Hier ist erneut anzumerken, dass am Anfang des Mandates ein umfangreiches Aktenstudium stattgefunden hatte. Dass für das Aktenstudium nur 30 Minuten anerkannt wurden, stellt unter diesen Umständen weder Willkür noch Ermessensüberschreitung dar."}