{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-100_2017-06-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134787&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4aff80f3a0a85564832d6eda83142b94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 28.06.2017 BKBES.2016.100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:41:30", "Checksum": "09bca393c4edc510196a1feffbdc204a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 28.06.2017 BKBES.2016.100\nRegeste:\nEntschädigung\n\n\n4.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur unentgeltlichen Rechtspflege wird gestützt auf den Anspruch auf ein gerechtes Verfahren in besonderen Fällen ein Wahlrecht des Verbeiständeten auf seinen Rechtsvertreter (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. auch Art. 29a BV; Art. 8 in Verbindung mit Art. 13 EMRK) anerkannt. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt besteht oder der Anwalt sich bereits in einem vorangegangenen Verfahren mit der Sache befasst hat, und ferner, wenn der Mandant die Sprache des Gerichts und des ihm bestellten Anwalts nicht versteht, sodass er sich in der Wahrung seiner Rechte beeinträchtigt vorkommen müsste (Urteil des Bundesgerichts 2C_79/2013, E. 2.2.1 mit Hinweisen). Der amtliche Anwalt erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen. Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Rechtsgrundlage für die Entschädigung bildet somit das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Bund oder Kanton und amtlicher Verteidigung. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO ein bundesrechtlicher Anspruch des Beschuldigten besteht, dass die zuständige Behörde seinen Wunsch nach einem bestimmten Verteidiger zu beachten hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_919/2015, E. 4.1 mit Hinweisen).\nIm vorliegenden Fall ersuchte der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. Juni 2014 die Staatsanwaltschaft darum, anstelle seiner vormaligen amtlichen Verteidigerin Rechtsanwalt A.___, […], einzusetzen. Diesem Gesuch kam der zuständige Staatsanwalt mit Verfügung vom 17. Juni 2014 nach, wobei er in Ziffer 3 der Verfügung Folgendes festhielt: RA A.___ wird darauf hingewiesen, dass sein Aufwand erst ab der Kantonsgrenze zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 entschädigt werden wird (Ordner 4, AS 1381 f., siehe auch eine weitere Ausführung dieser Verfügung [AS 1383]). Die Ausführung der Verfügung gemäss AS 1381 f. war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Im Journal Verfahrensschritte der Staatsanwaltschaft ist unter dem 17.06.2014 vermerkt (AS 877): «Aktennotiz: Tel. mit RA A.___ bei […]. Er hat das Schreiben von Herrn B___ auch erhalten. Da er ab 1. Juli 2014 in einem neuen Büro arbeiten wird, ist er bereit und in der Lage, ab diesem Datum die amtliche Verteidigung zu übernehmen. Er nimmt zur Kenntnis, dass sein Aufwand erst ab Kantonsgrenze entschädigt wird.»\n4.2.3 Es kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Entscheid eine gesetzliche Grundlage hat oder ob er Normen gar zuwider läuft. Die Verfügung vom 17. Juni 2014 ist in Rechtskraft erwachsen. Die Kürzungen sind nicht zu beanstanden.\n4.3 Aktenstudium (insgesamt 690 Minuten)\n4.3.1 Im angefochtenen Entscheid wurde ausgeführt, es werde in der Honorarnote wiederholt Aufwand für das Aktenstudium geltend gemacht. Angesichts der Dauer und des Umfangs des Verfahrens sei ein wiederholtes Aktenstudium selbstverständlich unerlässlich. Einige Positionen würden aber dennoch als übersetzt erscheinen und einer effizienten Mandatsführung widersprechen. So würden am 18. Juli 2014 120 Minuten für das Aktenstudium geltend gemacht, obschon bereits am 4. Juli 2014 ein umfangreiches Aktenstudium stattgefunden habe. Die Position stehe offenbar in Zusammenhang mit der Stellungnahme zum Haftverlängerungsgesuch vom 21. Juli 2014. Es rechtfertige sich, die Position Aktenstudium vom 18. Juli 2014 zu streichen, dafür für die Stellungnahme zum Haftverlängerungsgesuch 30 Minuten für das Aktenstudium hinzuzurechnen. Am 7. August 2014 werde für das Aktenstudium erneut ein Zeitaufwand von 90 Minuten geltend gemacht, welcher übersetzt erscheine und deswegen um 30 Minuten zu kürzen sei. Schliesslich würden im Zeitraum vom 19. bis zum 21. Juli 2016 im Hinblick auf die Hauptverhandlung insgesamt 13 Stunden für das Aktenstudium aufgeführt, dies nachdem bereits am 25. Mai 2016 sowie am 22. Juni 2016 mit insgesamt 6 Stunden erneut ein intensives Aktenstudium stattgefunden habe. Der Aufwand müsse daher als übersetzt erachtet werden, insbesondere wenn man bedenke, dass der amtliche Verteidiger sich schon längere Zeit mit dem Fall befasst habe und sich somit nicht neu habe einarbeiten müssen. Das 13-stündige Aktenstudium sei daher um 9 Stunden zu kürzen."}