{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-06-28", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2016-100_2017-06-28.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134787&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4aff80f3a0a85564832d6eda83142b94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2016.100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 28.06.2017 BKBES.2016.100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:41:30", "Checksum": "09bca393c4edc510196a1feffbdc204a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 28.06.2017 BKBES.2016.100\nRegeste:\nEntschädigung\n\n\nDer Beschwerdeführer hält an seinen Ausführungen in der Beschwerde fest und macht geltend, es seien sechs Stunden à CHF 120.00, total CHF 720.00, zu entschädigen (zuzüglich Auslagen von CHF 700.00). Die Akten hätten damals aus vier Bundesordnern bestanden, welche in aufwändiger Arbeit hätten kopiert werden müssen. Der Aufwand vom 7. Januar 2015 betreffe nicht das Kopieren der Schlusseinvernahme, sondern den Aufwand für das Verschicken der Schlusseinvernahme an den Beschuldigten. Der Aufwand für das Kopieren der Akten müsse so oder anders vergütet werden.\n4.1.2 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer in der Honorarnote für das Kopieren 6 Stunden à CHF 120.00 geltend machte, hingegen eine Dauer von 8 Stunden (480 Minuten) vermerkte. Gemäss den Ausführungen in der Replik ist es unbestritten, dass es hier um sechs Stunden geht. Der angefochtene Entscheid geht davon aus, dass dieser sogenannte Kanzleiaufwand in der Honorierung des Anwaltes mit dem Stundenansatz von CHF 180.00 enthalten und damit nicht separat zu entschädigen sei. Dies ist nicht zu beanstanden und entspricht der Praxis im Kanton Solothurn. Derartige Aufwendungen sind auch dann nicht separat zu entschädigen, wenn sie vom Anwalt selber erbracht werden. Die Kürzung um 480 Minuten ist zu Recht erfolgt (effektiv wurden mit dem Gesamtaufwand von 7552 Minuten 8 Stunden geltend gemacht).\n4.2 An- und Rückfahrten nach Solothurn inkl. Kilometerentschädigungen\n4.2.1 Bezüglich der An- und Rückfahrten wurde im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 17. Juni 2014 als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden. Er sei in dieser Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sein Aufwand erst ab Kantonsgrenze entschädigt werde. Anstatt der geltend gemachten 55 km pro Weg (Strecke […] – Solothurn) würden daher jeweils nur 37 km (Strecke […] – Solothurn) berechnet, was zu einer zeitlichen Reduktion von jeweils 15 Minuten bzw. für die An- und Rückfahrt von 30 Minuten führe. Gänzlich zu streichen sei der Posten «An- und Rückfahrt UG SO» vom 22. Juli 2016, da diese Reisezeit bereits im Posten «Besuch Klient in U-Haft inkl. An- und Rückfahrt enthalten sei.\nIn diesem Zusammenhang seien auch die Wegspesen entsprechend zu kürzen. Bei einer Wegstrecke von 37 km bzw. 74 km für die Hin- und die Rückfahrt sowie einer Entschädigung von CHF 0.70/km würden sich die Spesen pro Posten um CHF 25.20 reduzieren. Die Spesen seien damit insgesamt um CHF 201.60 zu kürzen.\nDer Beschwerdeführer führt dazu aus, es sei zwar richtig, dass er in der Verfügung vom 17. Juni 2014 darauf hingewiesen worden sei, dass sein Aufwand erst ab Kantonsgrenze entschädigt werde. Es sei von der Rechtsmittelinstanz zu prüfen, ob die Verfügung rechtlich so zulässig sei. Eine derartige Ungleichbehandlung ausserkantonaler Anwälte finde weder in der Strafprozessordnung noch im Einführungsgesetz dazu Stütze. Sie stelle eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und der verfassungsmässigen Wirtschaftsfreiheit dar und sei auch nicht mit der Freizügigkeit der Anwälte nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) in Einklang zu bringen. Es sei der Beschuldigte gewesen, welcher damals einen neuen Verteidiger ausgewählt habe, nachdem der erste Verteidiger infolge beruflicher Neuausrichtung sein Mandat habe beenden müssen und die zweite Verteidigerin die Auflösung des Mandatsverhältnisses beantragt habe, nachdem der Beschuldigte sie mehrmals habe auswechseln wollen. Weshalb ein ausserkantonaler Anwalt seine Aufwendungen nur ab Kantonsgrenze in Rechnung stellen könne, sei aus keinem formellen Gesetz ersichtlich und daher rechtswidrig. Sämtliche Positionen, welche mit dieser Begründung gekürzt worden seien, seien aufzuheben. Es sei in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass das Büro des Beschwerdeführers ca. einen Kilometer von der Kantonsgrenze entfernt liege. Er hätte damit einfach bis zur nächsten Autobahneinfahrt via […] fahren können, statt die Autobahneinfahrt «[…]» zu nehmen. Der Anfahrtsweg hätte sich damit mehrheitlich auf solothurnischem Boden befunden, es hätte aber mehr Zeit und Weg erfordert, welcher nach der Argumentation im angefochtenen Entscheid zu entschädigen gewesen wäre.\nDer Amtsgerichtspräsident führt dazu aus, der Beschwerdeführer sei in der Verfügung vom 17. Juni 2014 darauf hingewiesen worden, dass sein Aufwand erst ab Kantonsgrenze entschädigt werde. Er habe sich darauf eingelassen, dementsprechend beruhe der angefochtene Entscheid auf der erwähnten Verfügung. Es liege nahe und sei nicht zu beanstanden, dass bei einem Kanzleisitz in […] davon ausgegangen werde, dass die Fahrt nach Solothurn und zurück über die Autobahn via «[…]» erfolge. Die damit zusammenhängenden Kürzungen (Zeitaufwand und Wegentschädigung seien daher berechtigt.\nDer Beschwerdeführer hält daran fest, dass die Verfügung vom 17. Juni 2014 gegen das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot verstosse, weil ausserkantonale Anwälte im Vergleich mit kantonalen Anwälten ungleich behandelt würden. Dies sei weder mit dem BGFA und mit der Strafprozessordnung vereinbar und sei von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn in anderen Fällen auch nicht so praktiziert worden. Offenbar bestehe diesbezüglich im Kanton Solothurn keine einheitliche Praxis."}